Die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft, Südliche Fürther Straße 5, 90429 Nürnberg (Steuer-Nr. 241 / 117 / 70111, USt.-ID-Nr. DE 811186556) – nachfolgend „VAG“ genannt –betreibt mit NürnbergMOBIL (eine App für iOS und Android, vgl. https://www.nuernbergmobil.de/) eine moderne Mobilitätsplattform. Die App fokussiert sich insbesondere auf die Städteachse Nürnberg-Fürth-Erlangen und Schwabach und hatte zu Beginn des Jahres 2025 eine sechsstellige Zahl an Nutzer*innen. Durch die Einführung eines Bonusprogramms soll eine intensivere Nutzung der App gefördert werden und ihre Nutzer*innen für klimafreundliches Verhalten sowie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel belohnt werden. Ziele sind unter anderem die langfristige Bindung an die App, mehr Freude und Interaktion bei der Nutzung, die Steigerung der Nutzerzahlen und Bekanntheit, die Förderung multi- und intermodaler Mobilität sowie die Unterstützung lokaler Partner und die Reduktion von CO₂-Emissionen. Das erfolgt durch Einführung eines Punktesystems. Punkte können unter anderem für attraktive Prämien und Sonderaktionen eingelöst werden. Diese können durch Prämienpartner/Kooperationspartner zur Verfügung gestellt werden.
Der Kooperationspartner erklärt sich dazu bereit, Prämien und Sonderaktionen zur Verfügung zu stellen. Diese können bei Erreichen definierter Punktegrenzen und Erfüllung erforderlicher Bedingungen durch Nutzer*innen eingelöst werden. Der Kooperationspartner profitiert hierdurch von einer höheren Sichtbarkeit und Reichweite (bedingt durch die Nutzerzahlen der App). Der Kooperationspartner wird in verschiedenen Bereichen der App angezeigt und hervorgehoben. Im Folgenden werden die VAG und Kooperationspartner zusammen als „(Vertrags-)Parteien“ bezeichnet.
Gegenstand des Kooperationsvertrags sind vom Kooperationspartner zur Verfügung gestellten Vergünstigungen (nachfolgend: Angebote/Kampagnen) an Nutzer*innen der NürnbergMOBIL-App (im Folgenden: Endnutzer*innen), die im Rahmen des Bonusprogramms eine bestimmte Punkteanzahl erreicht haben. Die Parteien vereinbaren auf Basis dieses Vertrags ein oder mehrere Kampagnen im Rahmen der Kooperation. Diese werden auf Basis eines Einzelangebots, das in der Web-Oberfläche (siehe § 2, 2.2. dieser Vereinbarung) durch den Kooperationspartner eingestellt wird und von VAG freigeschaltet wird, vereinbart. Voraussetzung ist, dass Art und Umfang des Angebots in der Web-View-Anwendung gemäß § 2, 2.2 durch den Kooperationspartner zur Verfügung gestellt und durch VAG angenommen werden. VAG ist berechtigt, die Kooperation und konkrete Kampagnen in der NürnbergMOBIL-App zu bewerben.
2.1. Anzeige in App
Der Kooperationspartner wird im Rahmen der Durchführung der Kooperation während des Zeitraums einer laufenden Kampagne (nachfolgend: Kampagnenzeitraum) in NürnbergMOBIL angezeigt:
2.1.1. Detailseite eines Angebots
In der App wird unter „Mein NüMO“ ein Bereich für das Bonusprogramm eingerichtet. Dort werden die einlösbaren Angebote des Kooperationspartners in einer Listenansicht als Überblick über die einlösbaren Angebote zusammen mit Angeboten anderer Kooperationspartner dargestellt. Durch Drücken eines Angebotes öffnet sich die zugehörige Detailseite. In dem Detailscreen gemäß Anlage 2 sind folgende Informationen verfügbar: Titel des Angebotes und zugehöriges Bild, Bedingungen des Angebotes inkl. erforderlicher Punkteanzahl zur Einlösung.
Sollte die Gestaltung der App im Laufe der Kooperation angepasst werden, stellt VAG sicher, dass die Angebote in vergleichbarer Qualität und Sichtbarkeit dargestellt werden.
2.1.2 Standorte
Sofern vorhanden, werden für die jeweilige Kampagne relevante Standorte des Kooperationspartners in der multimodalen Startkarte von NürnbergMOBIL mittels klickbarem Pin angezeigt. Dieser Pin hebt sich durch eine gesonderte Gestaltung von anderen Points of Interest (POI) ab. Durch Drücken des Pins gelangt der Endnutzer zu einer In-App Detailseite des Kooperationspartners gemäß Ziffer 2.1.3.
2.1.3 Detailseite des Kooperationspartners
Auf einer Detailseite des Kooperationspartners wird ein Bild, ein Beschreibungstext, Adresse und Öffnungszeiten, bzw. bei mehreren Standorten die Adresse eines Hauptstandorts und eine Verlinkung zu einer Liste der weiteren Standorte und eine Verlinkung zu den Öffnungszeiten, sowie eine Liste aller laufenden Angebote vom Partner dargestellt.
2.2. Weboberfläche
Die VAG stellt dem Kooperationspartner eine Weboberfläche zur Verfügung, mittels derer alle erforderlichen Informationen eingetragen werden können sowie die einlösbaren Angebote eingerichtet werden können und zwischen den Parteien verbindlich vereinbart werden.
2.3. Möglichkeit für die Einlösung durch Endnutzer*innen
2.3.1 Die VAG stellt den Endnutzer*innen bei Punkteeinlösung Gutscheincodes für die Einlösung des Angebots beim Kooperationspartner zur Verfügung. Diese dürfen durch die Endnutzer*innen für einen individuellen Zeitraum ab Abruf des Gutscheins in der NürnbergMOBIL-App beim Kooperationspartner eingelöst werden; dies gilt auch, wenn der kommunizierte Kampagnenzeitraum zu diesem Zeitpunkt schon beendet ist.
2.3.2. Dem Kooperationspartner stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung, wie Endnutzer*innen Prämien beim Kooperationspartner einlösen können:
(1) Einlösung durch grafisches Entwerten eines digital in der NürnbergMOBIL-App generierten Coupons. Endnutzer*innen zeigen beim Bezahlvorgang einen gesonderten Screen zur Entwertung des Coupons vor und bestätigen die Entwertung durch Drücken eines hierfür vorgesehenen Buttons. Hierdurch wird der Coupon im NürnbergMOBIL-System als eingelöst markiert und kann nicht mehr verwendet werden. Der Kooperationspartner ist für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entwertung durch die Endnutzer*innen selbst verantwortlich.
(2) Einlösung mittels allgemeingültigem Gutscheincode, durch
Textuelle Einlösung (der Gutscheincode wird beim Kooperationspartner vorgezeigt oder im Online-Shop eingegeben) oder
Einlösung mittels QR-Code (der QR-Code wird beim Kooperationspartner vorgezeigt und eingescannt).
Es erfolgt keine Rückkopplung an NürnbergMOBIL, das heißt, NürnbergMOBIL überwacht nicht, wie häufig ein ausgestellter allgemeingültiger Gutscheincode bereits eingelöst worden ist. Der Kooperationspartner trägt das Risiko einer Mehrfach-Einlösung, z.B. durch unberechtigte Weitergabe an Dritte.
(3) Einlösung mittels individuellem Gutscheincode, durch
Textuelle Einlösung (der Gutscheincode wird beim Kooperationspartner vorgezeigt oder im Online-Shop eingegeben) oder
Einlösung mittels QR-Code (der QR-Code wird beim Kooperationspartner vorgezeigt und eingescannt).
VAG erhält vom Kooperationspartner individuelle Gutscheincodes über eine CSV-Datei. Diese stellt VAG Endnutzer*innen auf Basis der durch den Kooperationspartner mitgeteilten Bedingungen zum Abruf zur Verfügung, solange die übermittelten Gutscheincodes noch nicht aufgebraucht sind bzw. durch den Kooperationspartner neue Codes zur Verfügung gestellt werden. Der Kooperationspartner ist selbst dafür verantwortlich, einen Gutscheincode nach erfolgter Einlösung als ungültig zu markieren. Es erfolgt keine Rückkopplung an NürnbergMOBIL, das heißt, NürnbergMOBIL überprüft nicht, ob eine Einlösung bereits erfolgt ist.
2.3.3. Die Erfüllung der Einlösebedingungen werden von VAG nur soweit für die technische Konfiguration erforderlich. Der Kooperationspartner ist grundsätzlich selbst für die Überprüfung, ob die Bedingungen durch die Endnutzer*innen zum Zeitpunkt der Einlösung erfüllt sind, verantwortlich.
3.1 Bereitstellung der Angebote und Informationen
3.1.1. Der Kooperationspartner sichert verbindlich zu, dass er die genannten Vorteile unter den genannten Bedingungen gewährt.
Der Kooperationspartner ist selbst für die Zusammenstellung der Angebote sowie die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und Daten an VAG verantwortlich.
Ebenso ist der Kooperationspartner für die Zusammenstellung und Kommunikation der Einlösebedingungen und nötigen rechtlichen Vereinbarungen mit den Endnutzern im Hinblick auf sein Angebot, sowohl über die von VAG zur Verfügung gestellte Weboberfläche als auch ggfs. über eigene Kommunikationskanäle verantwortlich. Alle Texte sind in Deutsch und Englisch bereitzustellen.
Nachträgliche Änderungen an den Informationen, Daten und Angeboten sind durch den Kooperationspartner eigenständig vorzunehmen; diese müssen für Ihre Wirksamkeit durch VAG bestätigt werden.
Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die Einlösung des Angebots bis zum Ablauf des individuellen Einlösezeitraums der Endkund*innen möglich ist, auch wenn der offiziell kommunizierte Kampagnenzeitraum ggfs. schon abgelaufen ist oder der Kooperationsvertrag zwischenzeitlich gekündigt worden ist.
3.1.2 Die Auswahl der Möglichkeit zur Einlösung der Angebote erfolgt auf der Weboberfläche in der Verantwortung des Kooperationspartners. Insbesondere ist der Kooperationspartner verpflichtet, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung zu erfüllen und trägt das Risiko der rechtmäßigen Kommunikation an und Einlösung der Vergünstigungen durch die Endnutzer*innen.
3.1.3 Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die Zugangsdaten zur Weboberfläche für die Administration der Angebote nur an entsprechend handlungsberechtigte Personen beim Kooperationspartner weitergegeben werden.
3.2 Angebote für die Endnutzer*innen
Der Kooperationspartner verpflichtet sich im Rahmen der Kampagne Angebote für die Endnutzer*innen zu Verfügung zu stellen; in der jeweiligen in der Weboberfläche nach 2.2. vereinbarten Kampagne werden diese mit den nötigen Pflichtangaben gemäß Anlage 1 konkret festgelegt und vereinbart.
4.1. Die VAG stellt auf Wunsch vorhandene Grafiken und Vorlagen für Werbematerial in digitaler Form zur Bewerbung der Kampagne oder Kooperation zur Verfügung. Der Kooperationspartner ist nicht berechtigt, Veränderungen an Logos, Marken oder Werbevorlagen vorzunehmen. Für die Durchführung der Bewerbung ist der Kooperationspartner selbst verantwortlich. Sofern auf Basis des Werbematerials wettbewerbsrechtliche Ansprüche insbesondere durch Verbände, Vereine oder Aufsichtsbehörden ggü. der VAG geltend gemacht werden oder drohen, ist der Kooperationspartner verpflichtet, die Bewerbung auf Verlangen von VAG unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass sämtliche Verlinkungen (Suchmaschinen etc.) entfernt werden.
4.2. Der Kooperationspartner stellt VAG sein Logo und nach Absprache weiteres Werbematerial zur Bewerbung der Kooperation zur Verfügung. VAG ist berechtigt, dieses auch nach Ablauf einer Kampagne zu verwenden, sofern der Kooperationspartner dem nicht widerspricht.
Die Parteien tragen ihre jeweils entstehenden Kosten selbst. Insbesondere trägt der Kooperationspartner die Kosten für die Vergünstigungen zu Gunsten der Endnutzer*innen sowie VAG die Kosten für die Infrastruktur des Bonusprogramms zugunsten der Endnutzer*innen und für die Bereitstellung der Informationen über die Angebote seitens des Kooperationspartners in der NürnbergMOBIL-Plattform an die Endnutzer*innen.
6.1 Die Parteien sind im Rahmen des Kooperationsvertrags berechtigt, den Namen und das jeweils von der anderen Partei zur Verfügung gestellte Logo oder sonstige geschäftliche Kennzeichen zur Bewerbung der Kooperation zu verwenden.
6.2 Dazu räumen sich die Parteien gegenseitig folgende Nutzungsrechte an den Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen gemäß Ziffer 6.1. ein:
Die Parteien räumen sich gegenseitig ein nicht-exklusives, räumlich unbeschränktes, inhaltlich und sachlich auf die Verwendung im Rahmen dieser Kooperation und deren Bewerbung beschränktes Nutzungsrecht ein, in allen derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medien und Nutzungsarten. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte zur Erfüllung des Kooperationsvertrags ein.
Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich auf die Dauer der Kooperation beschränkt. Davon abweichend gilt die Rechteeinräumung zugunsten der VAG auch nach Beendigung der Kooperation für die Bewerbung vergangener Prämien, sofern der Kooperationspartner dieses nachvertragliche Nutzungsrecht nicht schriftlich wieder entzieht.
7.1. Der Kooperationsvertrag tritt mit erstmaliger Freigabe des durch den Kooperationspartners eingestellten Shops durch VAG in Kraft und wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Der Kooperationsvertrag ist erstmalig mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende des letzten Monats kündbar; sollte zu diesem Zeitpunkt noch eine Kampagne als aktiv beworben sein, endet der Vertrag erst mit deren Ende.
Sofern dieser Kooperationsvertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags grundsätzlich jeweils um weitere 12 Monate; in der Verlängerung kann jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch eine Kampagne als aktiv beworben sein, endet der Vertrag erst mit deren Ende.
7.2. Die gemäß §§ 1, 3, 3.2 vereinbarten Kampagnen können jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen über meinbonus@vag.de gekündigt oder angepasst werden.
7.3. Die Verpflichtung zur Einlösung eines bereits abgerufenen Gutscheins zu Gunsten der jeweiligen Endnutzer*innen bleibt von einer Kündigung des Kooperationsvertrags oder einer einzelnen Kampagne unberührt und besteht als nachvertragliche Pflicht ggü. VAG weiter.
7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei
vertragswidrigem Verhalten;
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Betrieb des Kooperationspartners;
bei Einstellung des Betriebs der NürnbergMobil-App durch die VAG.
Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über das Ende der Laufzeit dieses Vertrags hinaus.
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu umfassender gegenseitiger Information über alle für ihre Zusammenarbeit relevanten Fragen. Die Parteien werden hierzu ständige Ansprechpartner benennen.
10.1. Die Leistungen gegenüber den Endnutzer*innen erfolgen von den jeweiligen Vertragspartnern als Alleinschuldner. Die Haftung zwischen den Parteien erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2.1 Der Kooperationspartner garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Vergünstigungen und Logos/Werbematerialien frei von Rechten Dritter sind und dass die VAG alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse, insbesondere zur Bewerbung der Kooperation erforderlichen Rechte erwirbt und diese nicht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen wurden bzw. mit Rechten Dritter belastet sind. Dies gilt für die VAG entsprechend für gemäß § 4 geteiltes Werbematerial zur Bewerbung der Kooperation.
10.2.2 Der Kooperationspartner stellt VAG sowie die Rechtsnachfolger der VAG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Urhebern, die gegen den Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger erhoben werden sollten, frei, es sei denn, der Kooperationspartner hat die Ansprüche Dritter nicht zu vertreten. Ihm bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat der Kooperationspartner der VAG unverzüglich mitzuteilen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch die VAG bzw. umfasst Vorschuss oder Ersatz der zu Lasten VAG durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehenden bzw. entstanden Kosten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt.
Die Vertragsparteien handeln jeweils als eigenständige datenschutzrechtlich Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und verpflichten sich zu einem datenschutzkonformen Umgang (insbesondere gem. DS-GVO, BDSG, BayDSG) mit den im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag und den vereinbarten Kampagnen anfallenden personenbezogenen Daten, insb. von Ansprechpartnern (z. B. E-Mail-Adressen). Ein Datenaustausch von Daten der Endnutzer*innen zwischen den Parteien findet im Rahmen der Kooperation nicht statt.
Die Parteien handeln insbesondere auf Basis gültiger Rechtsgrundlagen und unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorschriften/Grundsätze u. a. zur Datensicherheit, Datensparsamkeit und Erforderlichkeit. Die VAG weist darauf hin, dass sie zur Umsetzung des MeinBonus Programms mit dem Dienstleister und Auftragsverarbeiter Lynes GmbH zusammenarbeitet.
Die vom Kooperationspartner im Rahmen des Bonusprogramms erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Kooperation verwendet werden und müssen unverzüglich nach Wegfall der Verarbeitungsgrundlage gelöscht werden, sofern es keine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung gibt.
Die Parteien werden personenbezogene Daten nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich löschen, sofern diese nicht mehr erforderlich (z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflicht) sind.
12.1 Die VAG ist berechtigt, die Lieferungen und Leistungen dieses Vertrages in Unternehmen des STWN-Konzerns zu verwenden. Darüber hinaus ist die VAG berechtigt, Nutzungsrechte (z. B. Lizenzen) oder einzelne Verträge (z. B. Wartungsverträge) mit allen Rechten und Pflichten auf andere Gesellschaften innerhalb des Konzerns zu übertragen. Als Konzernunternehmen gelten alle Mehrheitsbeteiligungen (größer oder gleich 50 %) der VAG und der Städtischen Werke Nürnberg GmbH sowie Unternehmen, bei denen die VAG die Betriebsführung bzw. den Betrieb des vertragsgegenständlichen Systems übernimmt. Die Unternehmen befinden sich in Deutschland.
12.2 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen Vertragspartner auf einen Rechtsnachfolger oder Dritten bedarf der Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Rechtsnachfolger oder Dritte sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet und dem Vertragspartner keine Nachteile entstehen. Einer Zustimmung bedarf es nicht in den Fällen analog der §§ 15 ff. AktG oder wenn die Rechtsnachfolge auf dem Vollzug gesetzlicher Anforderungen beruht. Bei laufenden Bestellungen erhalten Sie im Falle einer Übertragung eine entsprechende Bestelländerung bzw. Neubestellung.
12.3 Dem Kooperationspartner ist bekannt, dass sich die VAG zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedient. Der Kooperationspartner ist hiermit einverstanden.
13.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. anstelle der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. dieses Vertrages als Ganzes und der Interessenverteilung dieser AGB entsprechen.
13.2. Abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform gemäß § 126, § 126 a BGB. Dies gilt nicht für die Vereinbarung sowie Kündigung der konkreten Kampagnen in der Weboberfläche. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.
13.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2025